Anders verhält es sich, soweit der Beschuldigte den Partner der Privatklägerin durch das geöffnete Garagentor hindurch aufnahm. Zwar betrafen diese Aufnahmen ebenfalls den Privatbereich der Privatklägerin, die alltäglichen Vorgänge waren jedoch von der Strasse aus und damit für jedermann ohne weiteres frei einsehbar. Es handelt sich dabei um Dokumentationen, die ohne Überwindung einer physischen oder psychologischen Schranke erstellt werden konnten (vgl. auch BGE 137 I 327 E. 6.2). Insofern hat sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht. Das gilt auch bezüglich der Aufnahmen, die den Partner der Privatklägerin vor der Garage zeigen. Dieser Bereich ist vom Hausrecht nicht geschützt, der