darin, dass der Beschuldigte das Innere der Garage mit einer Stirnlampe ausleuchten musste, um die Aufnahmen erstellen zu können (act. 78). Der Beschuldigte hat zudem wissentlich und willentlich gehandelt, womit er den Tatbestand gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat.