Mit dem gezielten Beobachten und Aufnehmen einer Tatsache aus einem geschützten Bereich durch ein Fenster überwand der Beschuldigte eine rechtlichmoralische Barriere, die nach den anerkannten Sitten und Gebräuchen nicht überschritten werden darf. Zwar ist das fragliche Fenster von der Strasse aus sichtbar (vgl. act. 282), aufgrund des Blickwinkels und der Lichtverhältnisse kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die festgestellte und dokumentierte Tatsache (ohne gezielten Blick durch das Fenster) von jedermann ohne weiteres erkennbar war. Das zeigt sich auch - 11 -