Indem der Beschuldigte eine Tatsache aus diesem geschützten Bereich dokumentierte, verletzte er die Privatsphäre der Privatklägerin. Daran ändert auch nichts, dass sich die Beobachtung und Aufnahme auf eine Tatsache ohne persönlichen Gehalt bezog und der Beschuldigte keine physischen Hindernisse überwinden musste. Mit dem gezielten Beobachten und Aufnehmen einer Tatsache aus einem geschützten Bereich durch ein Fenster überwand der Beschuldigte eine rechtlichmoralische Barriere, die nach den anerkannten Sitten und Gebräuchen nicht überschritten werden darf.