4.4. Gemäss unbestrittener Darstellung in der Anklage (vgl. act. 77 f.; 322, 326) fotografierte der Beschuldigte im Zeitraum vom 6. November 2017 bis am 4. Dezember 2017 jeweils täglich – mit Ausnahme der Wochenenden – morgens und abends in Q. durch das Garagenfenster hindurch das Innere der Garage der Privatklägerin, um zu dokumentieren, ob sich dort der Personenwagen von deren Partner befand (vgl. act. 20 ff.). Beim Inneren der Garage handelt es sich um einen Bereich, der vom Hausrecht erfasst und nicht für jedermann ohne weiteres einsehbar ist. Indem der Beschuldigte eine Tatsache aus diesem geschützten Bereich dokumentierte, verletzte er die Privatsphäre der Privatklägerin.