Es genügt, dass der Täter für seine Beobachtung oder Aufnahme ein rechtlich-moralisches Hindernis überwindet. Damit ist eine Grenze bzw. psychologische Barriere gemeint, die nach den anerkannten Sitten und Gebräuchen bzw. von anständig Gesinnten ohne die Zustimmung der Betroffenen nicht überschritten wird (zum Ganzen BGE 118 IV 41 E. 4 m.H.). 4.3. Der erforderliche Strafantrag liegt vor und wurde rechtzeitig gestellt (act. 61).