Das Beobachten oder die Aufnahme einer im Hausfriedensbereich stattfindenden Tatsache mit einem Aufnahmegerät fällt in den Geheimoder Privatbereich i.S.v. Art. 179quater Abs. 1 StGB und ist strafbar. Das gilt auch dann, wenn die örtliche Grenze des Hausfriedensbereichs durch den Täter nicht physisch überschritten werden muss und es sich beim festgestellten oder dokumentierten Verhalten um ein solches ohne besonderen persönlichen Gehalt handelt. Es genügt, dass der Täter für seine Beobachtung oder Aufnahme ein rechtlich-moralisches Hindernis überwindet.