diejenigen Lebensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin mit nahe verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will. Dem Gemeinbereich gehören schliesslich die Lebensbetätigungen an, durch die sich der Mensch wie jedermann in der Öffentlichkeit benimmt. Diese Unterscheidungen sind auch im Anwendungsbereich von Art. 179quater StGB zu beachten (vgl. BGE 118 IV 41 E. 4 m.H.).