4. 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig. Der Beschuldigte habe zwischen dem 6. November 2017 und 4. Dezember 2017 jeweils fast täglich durch das Garagenfenster das Innere der Garage der Zivil- und Strafklägerin fotografiert sowie einige Male den Partner der Privatklägerin, als dieser die Garage verlassen habe.