Etwas anderes kann auch nicht aus der E-Mail der Privatklägerin vom 29. Mai 2017 (act. 222) abgeleitet werden, durfte doch der Beschuldigte diese Anweisung als lediglich vorübergehendes Verbot verstehen, die Liegenschaft in Q. in der Woche nach der Niederkunft der Tochter der Privatklägerin zu betreten (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 12). 3.3. Dem Gesagten zufolge ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen.