Aussage Privatklägerin, act. 145). Auch beim Abholen und Zurückbringen der Kinder betrat der Beschuldigte diese Bereiche, womit die Privatklägerin in dieser Phase ebenfalls einverstanden war (vorinstanzliches Protokoll S. 12; act. 71). Entsprechend musste der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum nicht davon ausgehen, dass ihm ein Betreten des Garagenvorplatzes und der Treppe generell verboten ist. Etwas anderes kann auch nicht aus der E-Mail der Privatklägerin vom 29. Mai 2017 (act.