solches seiner damaligen Rechtsvertreterin zugestellt worden wäre (vgl. act. 246), würde das nicht genügen. Eine Wissenszurechnung im Strafrecht erfordert eine spezialgesetzliche Grundlage, woran es vorliegend mangelt. Ausserdem akzeptierte es die Privatklägerin im fraglichen Zeitraum wiederholt, dass der Beschuldigte die angeblich vom Hausverbot erfassten Bereiche betrat, um etwa Gegenstände abzuholen oder zu bringen (vgl. Plädoyer des Beschuldigten vor Vorinstanz S. 6 f.; Aussage Privatklägerin, act.