3.2.4. Da weder der Garagenvorplatz noch der Bereich der Treppe (entgegen Annahme des Obergerichts im Beschwerdeentscheid 20. Dezember 2018 E. 4.2; vgl. Beilage 1 zur Berufungsbegründung) umfriedet ist, fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Umfriedung. Ein dem Beschuldigten allenfalls schriftlich erteiltes Hausverbot vermöchte das Fehlen dieses objektiven Tatbestandsmerkmals nicht zu ersetzen. Unter diesen Umständen bleibt auch bedeutungslos, dass der Beschuldigte den Verlauf der Grundstücksgrenze gekannt hat.