Aus der bundesgerichtlichen Praxis ergibt sich zudem nicht, dass ein nicht umfriedeter Vorplatz oder eine nicht umfriedete Treppe in den Schutzbereich von Art. 186 StGB fällt. Vielmehr hat das Bundesgericht den Schutzbereich von Art. 179quater auf Flächen ausgedehnt, die unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Sinne von Art. 186 StGB umfriedet sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.2 f. m.H. auf BGE 118 IV 41 ff.). Ebenso wenig lässt sich aus BGE 83 IV 157 oder BGE 104 IV 257 ableiten, dass sich das Hausrecht auch auf nicht umfriedete Hauszugänge bezieht.