Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Garagenvorplatz durch Wassersteine von der angrenzenden Strasse abgetrennt wird. Wassersteine heben sich zwar in einem gewissen Umfang dreidimensional von der angrenzenden Fläche ab, sie vermögen jedoch die Funktion einer Einfriedung nicht zu erfüllen, zumal die bescheidene Erhöhung gegenüber der angrenzenden Fläche in ihrer Funktion begründet liegt, Wasser abzuleiten, und nicht darauf ausgerichtet ist, ein unbefugtes Betreten oder Befahren der angrenzenden Fläche durch Dritte zu vermeiden.