Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes steht und fällt der strafrechtliche Schutz eines Platzes i.S.v. Art. 186 StGB mit dessen Einfriedung. Es genügt nicht, dass ein Platz aufgrund seiner Oberflächenbeschaffenheit als zu einem geschützten Raum oder zu einer geschützten Fläche zugehörig erscheint. Entsprechend führte auch die gegenüber der Strasse unterschiedliche Materialisierung des Garagenvorplatzes mit Sickerverbundsteinen nicht zu einem strafrechtlichen Schutz dieses Areals gemäss Art. 186 StGB. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Garagenvorplatz durch Wassersteine von der angrenzenden Strasse abgetrennt wird.