abschirmt, um ein unbefugtes Betreten oder Befahren durch Dritte zu verhindern. Ihrer Zweckbestimmung nach soll die Einfriedung oder Umfriedung ein Hindernis darstellen, um störende Eingriffe zu verhindern. Nicht erforderlich ist, dass es sich dabei um ein geschlossenes oder unüberwindbares Hindernis handelt.