3.2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, betrat der Beschuldigte keinen umfriedeten Platz. Wie aus den aktenkundigen Fotos hervorgeht, sind weder der Garagenvorplatz noch die zum Haus führende Treppe umfriedet, sondern von der Strasse her frei zugänglich, so dass für jedermann der Zugang zur Garage und zum Haus gewährleistet ist. Eine Einfriedung bzw. Umfriedung zeichnet sich dadurch aus, dass sie eine bestimmte Fläche ganz oder teilweise umschliesst und nach aussen hin -8-