Er tat dies in einem Zeitraum, zu dem die fragliche Liegenschaft durch das Eheschutzgericht der Privatklägerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen worden war (vgl. Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 7. April 2015 gemäss Beilage 2 zur Berufungsbegründung [allerdings mit falscher Adressangabe im Dispositiv]). Entsprechend stand auch ihr das Hausrecht alleine zu.