3.2.2. Gemäss unbestritten gebliebener Sachdarstellung der Vorinstanz betrat der Beschuldigte zwischen dem 6. November 2017 und dem 4. Dezember 2017 jeweils an den Werktagen den Garagenvorplatz sowie den unteren Bereich der Treppe in Q., um durch das Fenster hindurch in das Innere der Garage der Privatklägerin zu fotografieren. Er tat dies in einem Zeitraum, zu dem die fragliche Liegenschaft durch das Eheschutzgericht der Privatklägerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen worden war (vgl. Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 7. April 2015 gemäss Beilage 2 zur Berufungsbegründung [allerdings mit falscher Adressangabe im Dispositiv]).