3. 3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei. Der fragliche Vorplatz und die zum Hauseingang führende Treppe seien nicht umfriedet, sondern frei zugänglich. Die entsprechenden Flächen seien deshalb nicht durch Art. 186 StGB geschützt. Daran würde auch ein allfälliges Grundstückverbot nichts ändern (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.1.2.).