1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch, die Privatklägerin hingegen einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Sie beantragt ausserdem die Zusprechung einer Genugtuung samt Zins. Damit ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -7- 2. Die Privatklägerin beantragt im Eventualstandpunkt eine Rückweisung der Anklage zwecks Ergänzung und Berichtigung, begründet dies jedoch nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anklage an einem Mangel leiden sollte, der zu ihrer Rückweisung führen müsste.