3.4. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 begründete der Beschuldigte seine Berufung. 3.5. Am 7. Februar 2022 begründete die Privatklägerin ihre Anschlussberufung. 3.6. Mit Eingabe vom 1. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und die Gutheissung der Anschlussberufung. 3.7. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 2. März 2022 schloss der Beschuldigte auf Abweisung der Anschlussberufung. Mit Berufungsantwort vom 11. März 2022 beantragte die Privatklägerin die Abweisung der Berufung. 3.8. Mit Eingaben vom 25. März 2022 und vom 14. April 2022 äusserten sich der Beschuldigte bzw. die Privatklägerin weitere Male zur Sache. Das Obergericht zieht in Erwägung: