SBK.2018.217 vor dem Obergericht des Kantons Aargau die genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5'825.90 und Fr. 2'423.00 zu bezahlen. 4. Die obergerichtlichen Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Der Privatklägerin sei für das obergerichtliche Verfahren eine noch festzusetzende ausseramtliche Entschädigung auszurichten. 6. Eventualiter: Es sei die Anklageschrift zwecks Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3.3. Am 10. Januar 2022 ordnete der Verfahrensleiter im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren an.