3. Es sei die Dispositivziffer 7.1 und 7.2 des Urteils vom 18. August 2021 des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Strafgerichts, aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 04.12.2017. 7.2. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) wird der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin für das vorliegende Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren -6-