3.2. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 erhob die Privatklägerin Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: 1. Es seien die Berufungsanträge des Beschuldigten vom 14.12.2021 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei die Dispositivziffer 1 des Urteils vom 18. August 2021 des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Strafgerichts, aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: „Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB."