4. Die Dispositivziffer 9 des Urteils vom 18. August 2021 des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Strafgerichts, sei teilweise (in Bezug auf den nicht zugesprochenen Teil der beantragten Entschädigung) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung in richterlich genehmigter Höhe von CHF 11'265.20 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 5. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Dem Beschuldigten sei für das obergerichtliche Verfahren eine noch festzusetzende Entschädigung zuzusprechen.