1. Die Dispositivziffer 2 des Urteils vom 18. August 2021 des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Strafgerichts, sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB (alternativ seien Dispositivziffer 1 und 2 zusammenzufassen und wie folgt neu zu fassen: Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.)