8. 8.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 900.00 festgesetzt und zu ½, somit im Betrag von Fr. 450.00, dem Beschuldigten auferlegt. Der Restbetrag geht zu Lasten der Staatskasse. 8.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 b) den Spesen von Fr. 120.00 Total Fr. 1'620.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. b zu ½, somit der Betrag von Fr. 810.00 auferlegt. Der Restbetrag geht zu Lasten der Staatskasse.