7.2. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) wird der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin für das vorliegende Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren SBK.2018.217 vor dem Obergericht des Kantons Aargau je ½ der richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5'825.90, mithin Fr. 2'912.95 (inkl. hälftiger Mehrwertsteuer von Fr. 208.25), und Fr. -4- 2'423.00, mithin Fr. 1'211.50 (inkl. hälftiger Mehrwertsteuer von Fr. 86.50), zu bezahlen.