3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 16 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 260.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 4'160.00. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 verurteilt.