1.1. Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft diesen zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgerichts Zofingen überwies. 2. 2.1. Am 18. August 2021 fällte das Gerichtspräsidium Zofingen folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB.