Mindestens zweimal fotografierte er dabei den sich in oder vor der Garage befindlichen Privatkläger. Er tat dies, obwohl die Privatklägerin ihm zuvor mitgeteilt hatte, sie wolle nicht, dass er ihr Grundstück betrete und den Innenraum der Garage fotografiere. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 179quater StGB, Art. 186 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 310.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.