Zu diesem Zweck begab sich der Beschuldigte auf das Grundstück der Privatklägerin, namentlich auf die zum Hauseingang führende Treppe, von welcher aus er durch das von der Strasse her nicht erreich- bzw. einsehbare Garagenfenster fotografierte. Des Weiteren erstellte er Fotos der gesamten Liegenschaft, wobei er sich jeweils auf der Strasse oder dem hinter der Liegenschaft liegenden Feld platzierte. Mindestens zweimal fotografierte er dabei den sich in oder vor der Garage befindlichen Privatkläger.