Im Zeitraum vom 6. November 2017 bis 4. Dezember 2017 fotografierte der Beschuldigte täglich – mit Ausnahme der Wochenenden – jeweils morgens und abends in Q., durch das Garagenfenster das Innere der Autogarage von A. (Privatklägerin), insbesondere den Personenwagen von D. (Privatkläger), ohne deren Einwilligung. Zu diesem Zweck begab sich der Beschuldigte auf das Grundstück der Privatklägerin, namentlich auf die zum Hauseingang führende Treppe, von welcher aus er durch das von der Strasse her nicht erreich- bzw. einsehbare Garagenfenster fotografierte.