Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.269 (ST.2020.154; StA.2018.1100) Urteil vom 9. August 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Beschuldigter B._____, geboren [tt.mm.1968], von Berikon, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Gegenstand Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 18. September 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten: Sachverhalt: - Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte - Hausfriedensbruch Im Zeitraum vom 6. November 2017 bis 4. Dezember 2017 fotografierte der Beschuldigte täglich – mit Ausnahme der Wochenenden – jeweils morgens und abends in Q., durch das Garagenfenster das Innere der Autogarage von A. (Privatklägerin), insbesondere den Personenwagen von D. (Privatkläger), ohne deren Einwilligung. Zu diesem Zweck begab sich der Beschuldigte auf das Grundstück der Privatklägerin, namentlich auf die zum Hauseingang führende Treppe, von welcher aus er durch das von der Strasse her nicht erreich- bzw. einsehbare Garagenfenster fotografierte. Des Weiteren erstellte er Fotos der gesamten Liegenschaft, wobei er sich jeweils auf der Strasse oder dem hinter der Liegenschaft liegenden Feld platzierte. Mindestens zweimal fotografierte er dabei den sich in oder vor der Garage befindlichen Privatkläger. Er tat dies, obwohl die Privatklägerin ihm zuvor mitgeteilt hatte, sie wolle nicht, dass er ihr Grundstück betrete und den Innenraum der Garage fotografiere. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 179quater StGB, Art. 186 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 310.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 2'500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 3. Den Kosten Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 Rechnungsbetrag CHF 3'300.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 6. -3- Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. [Erläuterungen zur bedingten Strafe]. 1.1. Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft diesen zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgerichts Zofingen überwies. 2. 2.1. Am 18. August 2021 fällte das Gerichtspräsidium Zofingen folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage des Hausfrie- densbruchs gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 16 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 260.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 4'160.00. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vollzogen. 7. 7.1. Die Forderung der Zivil- und Strafklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.2. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) wird der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin für das vorliegende Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren SBK.2018.217 vor dem Obergericht des Kantons Aargau je ½ der richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5'825.90, mithin Fr. 2'912.95 (inkl. hälftiger Mehrwertsteuer von Fr. 208.25), und Fr. -4- 2'423.00, mithin Fr. 1'211.50 (inkl. hälftiger Mehrwertsteuer von Fr. 86.50), zu bezahlen. 8. 8.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 900.00 festgesetzt und zu ½, somit im Be- trag von Fr. 450.00, dem Beschuldigten auferlegt. Der Restbetrag geht zu Lasten der Staatskasse. 8.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 b) den Spesen von Fr. 120.00 Total Fr. 1'620.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. b zu ½, somit der Betrag von Fr. 810.00 auferlegt. Der Restbetrag geht zu Lasten der Staatskasse. 9. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung im Umfang von ½ der richterlich genehmigten Kosten in der Höhe von Fr. 11'265.20, mithin Fr. 5'632.60 (inkl. hälftiger Mehrwertsteuer von Fr. 407.55), zuge- sprochen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Kosten selber. 2.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 30. August 2021 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 25. November 2021 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 14. Dezember 2021 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: 1. Die Dispositivziffer 2 des Urteils vom 18. August 2021 des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Strafgerichts, sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB (alternativ seien Dispositivziffer 1 und 2 zusammenzufassen und wie folgt neu zu fassen: Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.) 2. Die Dispositivziffern 3, 4, 5, 6 und 7.2 des Urteils vom 18. August 2021 des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Strafgerichts, seien vollumfänglich aufzuheben. -5- 3. Die Dispositivziffern 8.1 und 8.2 des Urteils vom 18. August 2021 des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Strafgerichts, seien teilweise (in Bezug auf den nicht erlassenen Teil der Kosten) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 4. Die Dispositivziffer 9 des Urteils vom 18. August 2021 des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Strafgerichts, sei teilweise (in Bezug auf den nicht zugesprochenen Teil der beantragten Entschädigung) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung in richterlich genehmigter Höhe von CHF 11'265.20 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 5. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Dem Beschuldigten sei für das obergerichtliche Verfahren eine noch festzusetzende Entschädigung zuzusprechen. 3.2. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 erhob die Privatklägerin Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: 1. Es seien die Berufungsanträge des Beschuldigten vom 14.12.2021 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei die Dispositivziffer 1 des Urteils vom 18. August 2021 des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Strafgerichts, aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: „Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB." 3. Es sei die Dispositivziffer 7.1 und 7.2 des Urteils vom 18. August 2021 des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Strafgerichts, aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 04.12.2017. 7.2. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) wird der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin für das vorliegende Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren -6- SBK.2018.217 vor dem Obergericht des Kantons Aargau die genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5'825.90 und Fr. 2'423.00 zu bezahlen. 4. Die obergerichtlichen Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Der Privatklägerin sei für das obergerichtliche Verfahren eine noch festzusetzende ausseramtliche Entschädigung auszurichten. 6. Eventualiter: Es sei die Anklageschrift zwecks Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3.3. Am 10. Januar 2022 ordnete der Verfahrensleiter im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren an. 3.4. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 begründete der Beschuldigte seine Berufung. 3.5. Am 7. Februar 2022 begründete die Privatklägerin ihre Anschlussberufung. 3.6. Mit Eingabe vom 1. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und die Gutheissung der Anschlussberufung. 3.7. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 2. März 2022 schloss der Beschuldigte auf Abweisung der Anschlussberufung. Mit Berufungsantwort vom 11. März 2022 beantragte die Privatklägerin die Abweisung der Berufung. 3.8. Mit Eingaben vom 25. März 2022 und vom 14. April 2022 äusserten sich der Beschuldigte bzw. die Privatklägerin weitere Male zur Sache. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch, die Privatklägerin hingegen einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Sie beantragt ausserdem die Zusprechung einer Genugtuung samt Zins. Damit ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -7- 2. Die Privatklägerin beantragt im Eventualstandpunkt eine Rückweisung der Anklage zwecks Ergänzung und Berichtigung, begründet dies jedoch nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anklage an einem Mangel leiden sollte, der zu ihrer Rückweisung führen müsste. 3. 3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei. Der fragliche Vorplatz und die zum Hauseingang führende Treppe seien nicht umfriedet, sondern frei zugänglich. Die entsprechenden Flächen seien deshalb nicht durch Art. 186 StGB geschützt. Daran würde auch ein allfälliges Grundstückverbot nichts ändern (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.1.2.). 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Er wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2.2. Gemäss unbestritten gebliebener Sachdarstellung der Vorinstanz betrat der Beschuldigte zwischen dem 6. November 2017 und dem 4. Dezember 2017 jeweils an den Werktagen den Garagenvorplatz sowie den unteren Bereich der Treppe in Q., um durch das Fenster hindurch in das Innere der Garage der Privatklägerin zu fotografieren. Er tat dies in einem Zeitraum, zu dem die fragliche Liegenschaft durch das Eheschutzgericht der Privatklägerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen worden war (vgl. Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 7. April 2015 gemäss Beilage 2 zur Berufungsbegründung [allerdings mit falscher Adressangabe im Dispositiv]). Entsprechend stand auch ihr das Hausrecht alleine zu. 3.2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, betrat der Beschuldigte keinen umfriedeten Platz. Wie aus den aktenkundigen Fotos hervorgeht, sind weder der Garagenvorplatz noch die zum Haus führende Treppe umfriedet, sondern von der Strasse her frei zugänglich, so dass für jedermann der Zugang zur Garage und zum Haus gewährleistet ist. Eine Einfriedung bzw. Umfriedung zeichnet sich dadurch aus, dass sie eine bestimmte Fläche ganz oder teilweise umschliesst und nach aussen hin -8- abschirmt, um ein unbefugtes Betreten oder Befahren durch Dritte zu verhindern. Ihrer Zweckbestimmung nach soll die Einfriedung oder Umfriedung ein Hindernis darstellen, um störende Eingriffe zu verhindern. Nicht erforderlich ist, dass es sich dabei um ein geschlossenes oder unüberwindbares Hindernis handelt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes steht und fällt der strafrechtliche Schutz eines Platzes i.S.v. Art. 186 StGB mit dessen Einfriedung. Es genügt nicht, dass ein Platz aufgrund seiner Oberflächenbeschaffenheit als zu einem geschützten Raum oder zu einer geschützten Fläche zugehörig erscheint. Entsprechend führte auch die gegenüber der Strasse unterschiedliche Materialisierung des Garagenvorplatzes mit Sickerver- bundsteinen nicht zu einem strafrechtlichen Schutz dieses Areals gemäss Art. 186 StGB. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Garagenvorplatz durch Wassersteine von der angrenzenden Strasse abgetrennt wird. Wassersteine heben sich zwar in einem gewissen Umfang dreidimensional von der angrenzenden Fläche ab, sie vermögen jedoch die Funktion einer Einfriedung nicht zu erfüllen, zumal die bescheidene Erhöhung gegenüber der angrenzenden Fläche in ihrer Funktion begründet liegt, Wasser abzuleiten, und nicht darauf ausgerichtet ist, ein unbefugtes Betreten oder Befahren der angrenzenden Fläche durch Dritte zu vermeiden. Aus der bundesgerichtlichen Praxis ergibt sich zudem nicht, dass ein nicht umfriedeter Vorplatz oder eine nicht umfriedete Treppe in den Schutzbereich von Art. 186 StGB fällt. Vielmehr hat das Bundesgericht den Schutzbereich von Art. 179quater auf Flächen ausgedehnt, die unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Sinne von Art. 186 StGB umfriedet sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.2 f. m.H. auf BGE 118 IV 41 ff.). Ebenso wenig lässt sich aus BGE 83 IV 157 oder BGE 104 IV 257 ableiten, dass sich das Hausrecht auch auf nicht umfriedete Hauszugänge bezieht. 3.2.4. Da weder der Garagenvorplatz noch der Bereich der Treppe (entgegen Annahme des Obergerichts im Beschwerdeentscheid 20. Dezember 2018 E. 4.2; vgl. Beilage 1 zur Berufungsbegründung) umfriedet ist, fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Umfriedung. Ein dem Beschuldigten allenfalls schriftlich erteiltes Hausverbot vermöchte das Fehlen dieses objektiven Tatbestandsmerkmals nicht zu ersetzen. Unter diesen Umständen bleibt auch bedeutungslos, dass der Beschuldigte den Verlauf der Grundstücksgrenze gekannt hat. Vorliegend fehlt es ohnehin am Nachweis, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum Kenntnis hatte von einem Hausverbot. Selbst wenn ein -9- solches seiner damaligen Rechtsvertreterin zugestellt worden wäre (vgl. act. 246), würde das nicht genügen. Eine Wissenszurechnung im Strafrecht erfordert eine spezialgesetzliche Grundlage, woran es vorliegend mangelt. Ausserdem akzeptierte es die Privatklägerin im fraglichen Zeitraum wiederholt, dass der Beschuldigte die angeblich vom Hausverbot erfassten Bereiche betrat, um etwa Gegenstände abzuholen oder zu bringen (vgl. Plädoyer des Beschuldigten vor Vorinstanz S. 6 f.; Aussage Privatklägerin, act. 145). Auch beim Abholen und Zurückbringen der Kinder betrat der Beschuldigte diese Bereiche, womit die Privatklägerin in dieser Phase ebenfalls einverstanden war (vorinstanzliches Protokoll S. 12; act. 71). Entsprechend musste der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum nicht davon ausgehen, dass ihm ein Betreten des Garagenvorplatzes und der Treppe generell verboten ist. Etwas anderes kann auch nicht aus der E-Mail der Privatklägerin vom 29. Mai 2017 (act. 222) abgeleitet werden, durfte doch der Beschuldigte diese Anweisung als lediglich vorübergehendes Verbot verstehen, die Liegenschaft in Q. in der Woche nach der Niederkunft der Tochter der Privatklägerin zu betreten (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 12). 3.3. Dem Gesagten zufolge ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Haus- friedensbruchs freizusprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig. Der Beschuldigte habe zwischen dem 6. November 2017 und 4. Dezember 2017 jeweils fast täglich durch das Garagenfenster das Innere der Garage der Zivil- und Strafklägerin fotografiert sowie einige Male den Partner der Privatklägerin, als dieser die Garage verlassen habe. 4.2. Nach Art. 179quater Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. In der Literatur und Rechtsprechung wird von einer Dreiteilung des gesamten Lebensbereichs eines Menschen in den Geheim-, den Privat- und den Gemeinbereich ausgegangen. Der Geheimbereich umfasst zunächst diejenigen Lebensvorgänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mitmenschen entziehen bzw. nur mit ganz bestimmten andern Menschen teilen will. Der Privatbereich umfasst sodann - 10 - diejenigen Lebensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin mit nahe verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will. Dem Gemeinbereich gehören schliesslich die Lebensbetätigungen an, durch die sich der Mensch wie jedermann in der Öffentlichkeit benimmt. Diese Unterscheidungen sind auch im Anwendungsbereich von Art. 179quater StGB zu beachten (vgl. BGE 118 IV 41 E. 4 m.H.). Das Beobachten oder die Aufnahme einer im Hausfriedensbereich stattfindenden Tatsache mit einem Aufnahmegerät fällt in den Geheim- oder Privatbereich i.S.v. Art. 179quater Abs. 1 StGB und ist strafbar. Das gilt auch dann, wenn die örtliche Grenze des Hausfriedensbereichs durch den Täter nicht physisch überschritten werden muss und es sich beim festgestellten oder dokumentierten Verhalten um ein solches ohne besonderen persönlichen Gehalt handelt. Es genügt, dass der Täter für seine Beobachtung oder Aufnahme ein rechtlich-moralisches Hindernis überwindet. Damit ist eine Grenze bzw. psychologische Barriere gemeint, die nach den anerkannten Sitten und Gebräuchen bzw. von anständig Gesinnten ohne die Zustimmung der Betroffenen nicht überschritten wird (zum Ganzen BGE 118 IV 41 E. 4 m.H.). 4.3. Der erforderliche Strafantrag liegt vor und wurde rechtzeitig gestellt (act. 61). 4.4. Gemäss unbestrittener Darstellung in der Anklage (vgl. act. 77 f.; 322, 326) fotografierte der Beschuldigte im Zeitraum vom 6. November 2017 bis am 4. Dezember 2017 jeweils täglich – mit Ausnahme der Wochenenden – morgens und abends in Q. durch das Garagenfenster hindurch das Innere der Garage der Privatklägerin, um zu dokumentieren, ob sich dort der Personenwagen von deren Partner befand (vgl. act. 20 ff.). Beim Inneren der Garage handelt es sich um einen Bereich, der vom Hausrecht erfasst und nicht für jedermann ohne weiteres einsehbar ist. Indem der Beschuldigte eine Tatsache aus diesem geschützten Bereich dokumentierte, verletzte er die Privatsphäre der Privatklägerin. Daran ändert auch nichts, dass sich die Beobachtung und Aufnahme auf eine Tatsache ohne persönlichen Gehalt bezog und der Beschuldigte keine physischen Hindernisse überwinden musste. Mit dem gezielten Beobachten und Aufnehmen einer Tatsache aus einem geschützten Bereich durch ein Fenster überwand der Beschuldigte eine rechtlich- moralische Barriere, die nach den anerkannten Sitten und Gebräuchen nicht überschritten werden darf. Zwar ist das fragliche Fenster von der Strasse aus sichtbar (vgl. act. 282), aufgrund des Blickwinkels und der Lichtverhältnisse kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die festgestellte und dokumentierte Tatsache (ohne gezielten Blick durch das Fenster) von jedermann ohne weiteres erkennbar war. Das zeigt sich auch - 11 - darin, dass der Beschuldigte das Innere der Garage mit einer Stirnlampe ausleuchten musste, um die Aufnahmen erstellen zu können (act. 78). Der Beschuldigte hat zudem wissentlich und willentlich gehandelt, womit er den Tatbestand gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Anders verhält es sich, soweit der Beschuldigte den Partner der Privatklägerin durch das geöffnete Garagentor hindurch aufnahm. Zwar betrafen diese Aufnahmen ebenfalls den Privatbereich der Privatklägerin, die alltäglichen Vorgänge waren jedoch von der Strasse aus und damit für jedermann ohne weiteres frei einsehbar. Es handelt sich dabei um Dokumentationen, die ohne Überwindung einer physischen oder psycho- logischen Schranke erstellt werden konnten (vgl. auch BGE 137 I 327 E. 6.2). Insofern hat sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht. Das gilt auch bezüglich der Aufnahmen, die den Partner der Privatklägerin vor der Garage zeigen. Dieser Bereich ist vom Hausrecht nicht geschützt, der Strasse zugewandt und damit für jedermann ohne weiteres einsehbar. Wer sich in diesem Bereich aufhält, muss davon ausgehen, dass er von Drittpersonen beobachtet werden kann. Ebenfalls kein strafbares Verhalten könnte darin erblickt werden, dass der Beschuldigte die Liegenschaft als solche von der Strasse oder vom angrenzenden Landwirtschaftsland aus fotografiert hat, selbst wenn solches rechtsgenüglich nachgewiesen wäre. Problematisch wären derartige Aufnahmen nur, wenn der Beschuldigte dabei Tatsachen dokumentiert hätte, die dem Geheim- oder Privatbereich der Privatklägerin zuzuordnen wären, oder wenn er derartige Bereiche mittels Aufnahmegerät gezielt beobachtet hätte. Das ist weder dargetan noch belegt. Vielmehr hat der Beschuldigte glaubhaft ausgeführt, dass er hinter der Liegenschaft gewartet habe, um unbeobachtet feststellen zu können, wann das Licht im Haus angeht. Bei dieser Gelegenheit habe er aufgrund der dafür günstigen Lichtverhältnisse auch den Fokus der Kamera eingestellt, um später auf der anderen Hausseite dokumentieren zu können, wie der Partner der Privatklägerin die Liegenschaft mit dem Auto verlässt (vorinstanzliches Protokoll S. 8; act. 79). 4.5. Dem Gesagten zufolge hat der Beschuldigte den Tatbestand gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB erfüllt, indem er mehrfach durch das Garagenfenster hindurch in das Innere der Garage fotografiert hat. Der Beschuldigte kann sich insofern auch nicht auf einen rechtfertigenden Notstand berufen. Zwar ist anzuerkennen, dass er ein nachvollziehbares Interesse daran hatte, das Konkubinat der Privatklägerin zu doku- mentieren, nachdem diese ein solches in den Verfahren betreffend Abänderung Eheschutzurteil und Scheidung zu Unrecht bestritten hatte - 12 - (vgl. act. 65; Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 10. Januar 2022 S. 14 und 17 [Beilage 13 zur Berufungsbegründung]; Beilage 11 zur Berufungsbegründung). Es ist gerichtsnotorisch, dass es für einen Unterhaltsschuldner in derartigen Fällen schwierig ist, das Vorliegen eines Konkubinats zu beweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte angeblich belegen konnte, dass der Partner der Privatklägerin am Elternabend betreffend E. teilnahm. Dabei handelt es sich höchstens um ein schwaches Indiz für das Vorliegen eines Konkubinats, aber mitnichten um einen hieb- und stichfesten Beweis für ein solches. Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, wenn die Privatklägerin ein Konkubinat in den eherechtlichen Verfahren bestritt (act. 65), im vorliegenden Strafverfahren jedoch geltend macht, der Beschuldigte habe sich nicht in einem Beweisnotstand befunden, weil er die Existenz eines Konkubinats habe beweisen können (vgl. Berufungsantwort S. 2). Zwar musste die Privatklägerin im Rahmen der Anfechtung der Vaterschafts- vermutung des Ehemanns eingestehen, dass sie schon länger mit dem Kindsvater (D.) zusammenlebt (vgl. Beilage zur Begründung der Berufungsantwort), dieses Zugeständnis erfolgte jedoch aus einem Sachzwang heraus (vgl. Beilage 2 zur Berufungsantwort) und änderte nichts daran, dass sie in den Verfahren betreffend Abänderung Eheschutzurteil und Scheidung zuvor bestritten hatte, mit ihrem neuen Partner zusammenzuleben. Wäre das Vorliegen eines Konkubinats von Anfang an offenkundig gewesen, hätte es keinen Sinn gemacht, es in den Verfahren betreffend Abänderung Eheschutzurteil und Scheidung zu bestreiten. Die Frage, ob die Privatklägerin in einem Konkubinat lebt oder nicht, war zivilprozessual von Bedeutung, hing doch davon die Höhe der Alimente ab, die der Beschuldigte leisten musste. Der an sich nachvollziehbare Zweck der Beweismittelbeschaffung vermag jedoch die eingesetzten Mittel nicht zu heiligen. Das Interesse an der Beweissicherung für einen Zivilprozess genügt grundsätzlich nicht als Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in fremde Rechtsgüter, zumal der Beschuldigte den erforderlichen Beweis auch auf legale Art und Weise hätte erbringen können, indem er sich namentlich darauf hätte beschränken können, den Partner der Privatklägerin bei der morgendlichen Wegfahrt auf der öffentlichen Strasse zu fotografieren. Da ihm legale Mittel für die Beweissicherung zur Verfügung standen, konnte von ihm erwartet werden, davon Gebrauch zu machen (vgl. auch BGE 94 IV 68 E. 2). Mit den Aufnahmen durch das Garagenfenster hat sich der Beschuldigte gerade nicht des einzigen und mildesten Mittels bedient, um seinen zivilprozessualen Beweis- schwierigkeiten zu begegnen, was der Annahme eines rechtfertigenden Notstands entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1298/2020/6B_1310/2020 vom 28. September 2021 E. 3.3). - 13 - Ausserdem vermochte der Beschuldigte nicht aufzuzeigen, dass ihn die Beweisschwierigkeiten vor eine unmittelbare existenzielle Gefahr stellten. Im konkreten Fall hatte der Eheschutzrichter dem Beschuldigten nicht nur das um die Steuerlast erhöhte betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen, vielmehr wurde dieses um eine Sparquote von monatlich Fr. 1'300.00 erweitert. Ausserdem wurden dem Beschuldigten aus dem monatlichen Überschuss der Eheleute weitere Fr. 1'200.00 zugewiesen (Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 7. April 2015 E. 4 [Beilage 2 zur Berufungsbegründung]). Diese Umstände sprechen dafür, dass die Unterhaltslast für den Beschuldigten (trotz Verneinung eines Konkubinats) tragbar war. Ende 2017 verfügte er immerhin noch über ein Wertschriftenvermögen bzw. über liquide Mittel von rund Fr. 20'000.00 (Beilagen 4 und 8 gemäss Berufungsbegründung). Soweit er ausserdem geltend macht, er habe im September 2017 erfahren, dass ihm die Kündigung auf Dezember 2017 drohe (act. 325), stand es ihm offen, ein Gesuch um Abänderung der Alimente zu stellen, wovon er am 6. November 2017 auch Gebrauch gemacht hat. Ein solches Abänderungsbegehren drängte sich (unabhängig von der Frage eines Konkubinats und der drohenden Kündigung) auch deshalb auf, weil die Privatklägerin im Mai 2017 nochmals Mutter geworden war und deshalb gegenüber ihrem Partner bzw. dem Kindsvater Anspruch auf Betreuungsunterhalt hatte. Dem Beschuldigten stand somit der Rechtsweg offen, um eine Senkung der Alimente zu erreichen. Wer jedoch über legale Mittel verfügt, um das bedrohte Rechtsgut zu erhalten, kann sich nicht auf einen Notstand berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1298/2020/6B_1310/2020 vom 28. September 2021 E. 3.3). Im Falle einer Betreibung der (zu hohen) Alimente, wäre ihm im Übrigen der Notbedarf nach Art 93 SchKG belassen worden. Angesichts der legalen Möglichkeiten, das bedrohte Rechtsgut zu erhalten und der fehlenden Unmittelbarkeit der finanziellen Gefahr, kann sich der Beschuldigte nicht auf einen rechtfertigenden Notstand berufen. Soweit schliesslich nur das Vermögen, nicht aber die wirtschaftliche Existenz des Beschuldigten bedroht war, lässt sich auch nicht sagen, der Eingriff in die Privatsphäre der Privatklägerin habe dem Schutz eines höherwertigen Rechtsguts gedient. 4.6. Soweit die Privatklägerin im Übrigen die Auffassung vertritt, die mit der Berufungsbegründung eingereichten Beweise seien zu spät eingereicht worden und hätten damit unberücksichtigt zu bleiben (Berufungsantwort S. 1 f.), ist ihr nicht zu folgen. Neue Beweise sind auch im Berufungsverfahren grundsätzlich jederzeit zulässig. Gemäss Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO kann das Berufungsgericht selbst im Stadium der Urteilsberatung noch Beweisergänzungen vornehmen, wenn es dies als notwendig erachtet (vgl. auch BGE 143 IV 214 E. 5.4). - 14 - 4.7. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte i.S.v. Art 179quater Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er durch das Garagenfenster hindurch fotografiert hat. Soweit ihm die Staatsanwaltschaft darüber hinaus vorwirft, die Liegenschaft von aussen sowie den Partner der Privatklägerin (bei offenem Garagentor) in und vor der Garage aufgenommen zu haben, ist er vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte freizusprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 16 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 260.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Sie gewährte ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Geldstrafe eine genügende spezialpräventive Wirkung entfaltet. Der Strafrahmen bei einer Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). 5.4. Der Beschuldigte hat während eines Monats täglich – mit Ausnahme der Wochenenden – jeweils morgens und abends durch das Garagenfenster das Innere der Autogarage der Privatklägerin und insbesondere den Personenwagen ihres Partners fotografiert und damit in unzulässiger Weise in die geschützte Privatsphäre der Privatklägerin eingegriffen. Der Eingriff in die Privatsphäre dauerte zwar vergleichsweise lang, er war jedoch wenig invasiv, betraf er doch keine sensiblen Tatsachen. Die Aufnahmen waren zudem nur für den Gerichtsgebrauch bestimmt. Die Motive des Beschuldigten sind teilweise nachvollziehbar, nachdem sich die Privatklägerin in den Verfahren betreffend Abänderung Eheschutzurteil und - 15 - Scheidung zu Unrecht auf den Standpunkt stellte, es bestehe kein Konkubinat, und sich der Beschuldigte in dieser Hinsicht mit Beweis- schwierigkeiten konfrontiert sah, die direkte Auswirkungen auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht hatten. Mit guten Gründen sah der Beschuldigte auch davon ab, die Kinder in die Beweismittelbeschaffung zu involvieren. Zudem hatte er nach eigenen Angaben zunächst erfolglos versucht, bei der Gemeinde abzuklären, ob der Partner der Privatklägerin an der fraglichen Adresse gemeldet war oder nicht (Berufungsbegründung S. 16). Schliesslich wollte er den Eingriff in die Privatsphäre der Privatklägerin auf das Minimum beschränken. Gleichwohl schoss er bei der Beweis- mittelbeschaffung über das Ziel hinaus, indem er sich dazu hinreissen liess, durch das Garagenfenster hindurch zu fotografieren. Unter Würdigung der ganzen Bandbreite von Fällen, die unter den Tatbestand gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB subsumiert werden können, ist noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Entsprechend ist die verschuldens- angemessene Strafe mit 10 Tagessätzen Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. 5.5. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 1), was sich jedoch neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Dasselbe gilt für das Wohlverhalten seit der Tat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Der Beschuldigte hat zwar von Anfang an unumwunden zugegeben, dass er in die Garage hineinfotografiert hat, damit hat er jedoch nur eingeräumt, was aufgrund seiner Aufnahmen ohnehin belegt war. Nachdem der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens die Auffassung vertrat, er sei berechtigt gewesen, in dieser Weise in die Privatsphäre der Privatklägerin einzugreifen, kann nicht von einer massgebenden Reue und Einsicht ausgegangen werden, die zu einer Strafminderung führen müsste. Es ist zudem von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter diesen Umständen bleibt es bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. 5.6. Die Vorinstanz hat den Tagessatz, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund Fr. 19'600.00, unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern und der von ihm tatsächlich zu leistenden Alimente in der Höhe von total Fr. 6'964.00 auf Fr. 260.00 festgelegt. Die von der Vorinstanz gewählten Parameter sind nicht zu beanstanden und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich daran seither etwas geändert hat. In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil ist das Ergebnis der Berechnung jedoch abzurunden und nicht aufzurunden, womit ein Tagessatz von Fr. 250.00 resultiert. - 16 - 5.7. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begründung aufgeschoben. Es kann darauf verwiesen werden (E. 5.3). Entgegen der Vorinstanz besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, die bedingte Geldstrafe entfalte für sich allein keine genügende spezialpräventive Wirkung und es bedürfe darüber hinaus eines spürbaren Denkzettels in der Form einer Verbindungsbusse, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion vor Augen zu führen (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 5.4). Entsprechend ist auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse zu verzichten. 6. 6.1. Die Vorinstanz verwies die Forderung der Privatklägerin auf den Zivilweg. Allein die Aussage der Privatklägerin, sie wisse nicht, was für Aufnahmen entstanden seien und was mit diesen geschehen sei, sowie die Behauptung, sie fühle sich jedes Mal beobachtet, wenn sie dem Beschuldigten begegne, genüge nicht, um die Genugtuungsforderung im Strafverfahren adhäsionsweise beurteilen zu können, zumal dem Gericht auch keine Arztberichte oder ähnliche Unterlagen vorlägen. Es fehle auch an Ausführungen der Privatklägerin, inwiefern eine Genugtuung von Fr. 500.00 allfällige Beschwerden lindern könnten (E. 6.2). 6.2. Die Privatklägerin beantragt im Berufungsverfahren eine Genugtuung zu Lasten des Beschuldigten in der Höhe von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Dezember 2017. Der Beschuldigte habe ihre Privatsphäre über längere Zeit verletzt, wodurch sie in ihrer Persönlichkeit schwer verletzt worden sei. Dass sie keinen Psychiater habe aufsuchen müssen sei irrelevant, sei sie doch durch die Teilnahme am Strafprozess immaterieller Unbill ausgesetzt gewesen. Eine Genugtuung würde ihr helfen, mit dem Geschehenen abzuschliessen (Anschlussberufungsbegründung S. 4). 6.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Tatsache, dass der Beschuldigte während eines Monats täglich – mit Ausnahme der Wochenenden – jeweils morgens und abends in Q. durch das Garagenfenster hindurch den Personenwagen des Partners der Privatklägerin fotografiert hat, beeinträchtigte diese lediglich sehr geringfügig in ihrer Privatsphäre, zumal sie den Sinn und Zweck der Aufnahmen von Anfang an richtig einordnen konnte (vgl. act. 69). Der Beschuldigte beendete zudem die Aktion sofort, nachdem er von der Polizei weggewiesen worden war (vgl. act. 88). Unter diesen Umständen - 17 - erscheint es übertrieben, wenn die Privatklägerin noch rund vier Jahre nach dem Vorfall geltend macht, sie sei gestresst und fühle sich jedes Mal beobachtet, wenn sie dem Beschuldigten begegne (vorinstanzliches Protokoll S. 6). Mithin kann in der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs vorliegend keine schwere Persönlichkeitsverletzung erblickt werden, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Soweit die Privatklägerin die Genugtuungsforderung mit der Teilnahme am Strafverfahren und den damit verbundenen Belastungen begründet, vermischt sie allfällige Zivilforderungen mit einer Parteientschädigung i.S.v. Art. 433 StPO. 6.4. Nachdem die Eingriffsschwere für die Zusprechung einer Genugtuung von vornherein nicht ausreicht, wäre die Zivilforderung abzuweisen. Nachdem der Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg jedoch unangefochten geblieben ist, hat es dabei sein Bewenden. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Berufungsverfahren obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen teilweise. Soweit er durch das Garagenfenster fotografiert hat, ist er im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Ein Freispruch erfolgt soweit, als ihm zur Last gelegt wurde, das Haus der Privatklägerin von aussen und deren Partner vor und in der Garage (bei offener Garagentüre) fotografiert zu haben. Mit seinem Antrag auf Abweisung der Anschlussberufung dringt der Beschuldigte vollumfänglich durch. Die Privatklägerin unterliegt mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung teilweise und mit ihrer Anschlussberufung vollständig. Dasselbe gilt für die Staatsanwaltschaft. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/6 dem Beschuldigten und zu 5/12 der Privat- klägerin aufzuerlegen. Die restanzlichen Kosten des Berufungsverfahrens (5/12) sind auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Da die Privatklägerin mit ihrer Anschlussberufung im Verhältnis zum Beschuldigten mehrheitlich unterliegt, hat sie von vornherein keinen - 18 - Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 433 StPO. Sie hat ihre Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren einen Vertretungsaufwand von Fr. 8'148.05 geltend (vgl. Kostennote vom 24. März 2022), was nicht zu beanstanden ist. Er hat ausgangsgemäss Anspruch darauf, dass ihm insgesamt 2/3 dieses Aufwands je zur Hälfte durch die Privatklägerin und durch die Obergerichtskasse entschädigt wird. Die Kostenanteile machen je Fr. 2'716.00 aus. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrens- kosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 8.2. Der Beschuldigte wird bezüglich der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre durch Aufnahmegeräte teilweise schuldig und teilweise freigesprochen. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs wird er freige- sprochen. Es ist davon auszugehen, dass der Vorwurf des Hausfriedensbruchs, der unbegründet war, einen gewissen prozessualen Mehraufwand verursacht hat. Hingegen sind mit dem teilweisen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre keine Untersuchungskosten verbunden, die ausscheidbar und in ihrer Höhe von Relevanz wären. Entsprechend bietet der Ausgang des Berufungs- verfahrens keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren. Demzufolge sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen. Im gleichen Umfang hat er gegenüber dem Staat Anspruch auf die Entschädigung seines Vertretungsaufwands von Fr. 11'265.20, ausmachend Fr. 5'632.60. Die Entschädigung ist prozessordnungsgemäss dem Beschuldigten, und nicht - 19 - seinem freigewählten Verteidiger, zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). 8.3. Die Privatklägerin obsiegte gegenüber dem kostenpflichtigen Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren teilweise. Auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen teilweisen Freispruchs vom Vorwurf der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre erscheint es sachgerecht, im erstinstanzlichen Verfahren von einem hälftigen Unterliegen des Beschuldigten auszugehen. Entsprechend ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, der Privatklägerin die hälftigen Vertretungskosten vor Vorinstanz in der Höhe von Fr. 2'912.95 zu ersetzen. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen - von der Anklage des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) - von Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB (Fotografieren der Liegenschaft in Q. von aussen sowie Fotografieren des Partners der Privatklägerin vor und in der Garage bei geöffnetem Garagentor). 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB (Fotogra- fieren in das Innere der Garage durch das Garagenfenster). 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 10 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 250.00 festgesetzt. Die Geldstrafe be- läuft sich auf Fr. 2'500.00. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. - 20 - 5. (in Rechtskraft erwachsen) Die Forderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 2'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 193.00, gesamthaft Fr. 2'193.00, werden zu 1/6 mit Fr. 365.50 dem Beschuldigten und zu 5/12 mit Fr. 913.75 der Privatklägerin auferlegt. Die restanzlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten den Vertretungs- aufwand im Berufungsverfahren von Fr. 8'148.05 zu 2/6 mit Fr. 2'716.00 zu entschädigen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten den Vertretungsaufwand im Berufungsverfahren von Fr. 8'148.05 zu 2/6 mit Fr. 2'716.00 zu entschädigen, unter dem Vorbehalt der Verrechnung. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 6.3. Die Privatklägerin hat ihre Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 7. 7.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) von total Fr. 2'520.00 werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 1'260.00 auferlegt. 7.2. Die Gerichtskasse Zofingen wird angewiesen, dem Beschuldigten die Vertretungskosten vor Vorinstanz von Fr. 11'265.20 zu ½ mit Fr. 5'632.60 zu entschädigen, unter Vorbehalt der Verrechnung. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Kosten selbst zu tragen. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den richterlich genehmigten Vertretungsaufwand im vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 5'825.90 sowie im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren SBK.2018.217 von Fr. 2'423.00, total somit Fr. 8'248.90, zur Hälfte mit Fr. 4'124.45 zu entschädigen. - 21 - Im Übrigen hat die Privatklägerin ihre Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli