3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (14. bis 16. Juli 2018) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 26 - 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'645.00 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.