- der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG durch Unterlassen der Zeichengebung (Art. 39 Abs. 1 SVG) und Nichtbeachten eines polizeilichen Haltezeichens (Art. 27 Abs. 1 SVG). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 7'200.00, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.