2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Missachtung der zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und innerorts (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a und d und Abs. 5 VRV; Art. 27 Abs. 1 SVG), Befahren einer Sperrfläche (Art. 27 Abs. 1 SVG) und Missachtung eines Rotlichtsignals (Art. 27 Abs. 1 SVG). - der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG durch Unterlassen der Zeichengebung (Art.