Das ist vorliegend der Fall. Zwar ergeht kein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und ist der Beschuldigte hinsichtlich zweier Vorwürfe grober Verletzungen der Verkehrsregeln freizusprechen. Die Vorwürfe standen jedoch in einem engen und direkten Zusammenhang zu den weiteren Vorwürfen, hinsichtlich welcher Schuldsprüche erfolgt sind. Die vorgenommenen Beweiserhebungen haben denn auch sämtliche ihm gemachten Vorhalte betroffen.