4. 4.1. Der Beschuldigte bewirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass einer der Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung infolge Handlungseinheit entfällt. Es handelt sich dabei aber um einen untergeordneten Punkt, zumal die vorinstanzliche Strafzumessung keine Änderung erfährt. Die Berufung ist im Übrigen abzuweisen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).