11 Abs. 1 OBG in der bis Ende 2019 geltenden Fassung bzw. Art. 14 in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung), auf insgesamt Fr. 600.00 belaufen würden. Eine Erhöhung der Busse verbietet sich hingegen gestützt auf das Verschlechterungsverbot, - 23 - womit es mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Busse von Fr. 500.00 sein Bewenden hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 500.00 ist, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 40.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 13 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).