Bei den Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG handelt es sich um Übertretungen gemäss Art. 106 StGB, für welche eine Busse von bis zu Fr. 10'000.00 vorgesehen ist. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von insgesamt Fr. 500.00 wird vom Beschuldigten anerkannt (Berufungsbegründung S. 5) und könnte unter keinem Titel herabgesetzt werden, zumal sich bereits die Ordnungsbussen für das mehrfache Unterlassen der Richtungsanzeige von je Fr. 100.00 (Ziff. 321 des Anhangs 1 OBV), welche auch im ordentlichen Verfahren ausgesprochen werden können (Art. 11 Abs. 1 OBG in der bis Ende 2019 geltenden Fassung bzw. Art.