Zusammengefasst ist dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Mit der Vorinstanz sind deshalb die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. 3.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (14. bis 16. Juli 2018) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.8. Die Vorinstanz hat für die Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse von insgesamt Fr. 500.00 ausgesprochen.