Daneben ist ebenfalls negativ zu werten, dass der Beschuldigte während einer verkehrspsychologischen Behandlung einschlägig delinquierte und damit auch sämtliche Bemühungen – nämlich 36 bereits absolvierte Stunden bei diversen Verkehrspsychologen – zur Wiedererlangung des Führerausweises und die verkehrspsychologische Beurteilung aufs Spiel setzte, obwohl ihm die Möglichkeit, Auto fahren zu dürfen, wichtig ist, woraus eindrücklich hervorgeht, dass sämtliche dieser Therapiebemühungen gescheitert sind. Der Beschuldigte gab hierzu sinngemäss an, er komme mit Verkehrspsychologen im Allgemeinen nicht zurecht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7).