Es wäre zu erwarten gewesen, dass die ausgestandene Untersuchungshaft von immerhin drei Tagen dem Beschuldigten die möglichen Folgen seiner Delinquenz sowie die Bedeutung einer Freiheitsstrafe deutlich vor Augen geführt und eine abschreckende Wirkung auf ihn gehabt hätte, was jedoch offenkundig nicht der Fall war. Dies, obwohl der Beschuldigte angab, die Untersuchungshaft sei für ihn eine Katastrophe gewesen und er habe gedacht «nie wieder» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).