3.6.3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (siehe dazu oben) und wurde seit dem Jahr 2013 zu zwei bedingten und zwei unbedingten Geldstrafen verurteilt, wobei insbesondere die für die einfache Körperverletzung ausgesprochene unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.00, ausmachend Fr. 5'400.00, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht zu bagatellisieren ist. Die zu berücksichtigenden Vorstrafen sind teilweise auch wegen Delikten einschlägiger Natur ausgesprochen worden, womit es sich vorliegend nicht um einen einmaligen Ausrutscher handelt. Die Vorstrafen hatten offensichtlich keine nachhaltige Wirkung auf den Beschuldigten.