Ehefrau, welche mit ihrem Verdienst nur teilweise für ihre Lebenshaltungskosten aufkommen kann, und ein Abzug für Unterhaltszahlungen von rund Fr. 1'100.00 (Euro 1'000.00) für die beiden Kinder, welche in Deutschland leben, vorzunehmen. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 15 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf Fr. 40.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 3.6. 3.6.1. Die Vorinstanz hat die Freiheits- und Geldstrafe unbedingt ausgesprochen. Der Beschuldigte beantragt hingegen, dass sämtliche Strafen bedingt auszusprechen seien.