Der Beschuldigte verfügt aktuell über kein Einkommen, auch nicht aus Arbeitslosenentschädigung, da er seit dem 31. März 2022 ausgesteuert ist (vgl. Schreiben Öffentliche Arbeitslosenkasse vom 25. Januar 2022, vom Beschuldigten am 23. Mai 2022 eingereicht). Jedoch hat er ein Einzelunternehmen gegründet, dessen Tätigkeit er in Kürze aufnehmen will. Gemäss eigenen Angaben hat er als selbstständig Erwerbstätiger bereits einige Aufträge bzw. Projekte in Aussicht, insbesondere bei der Firma B. in Gemeinde S. (DE), sodass er ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'000.00 als realistisch erachtet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.