3.5.2. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren groben Verkehrsregelverletzungen, für welche ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen. Die Erhöhung würde die maximal zulässige Obergrenze an Tagessätzen von 180 Tagessätzen deutlich überschreiten, zumal sich die Täterkomponente auch hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten neutral auswirkt (siehe dazu oben). Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist, bleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.